Wechselmodell nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

(BGH vom 1.2.2017 zu AZ XII ZB 601/15, veröffentlicht in FamRZ 2017, 532 ff)

Am 1.02.2017 hat sich der Bundesgerichtshof zur Möglichkeit eines gerichtlich angeordneten Wechselmodells geäußert. In der Presse wurde teilweise erklärt, nun könne ein Elternteil gegen den Willen des anderen gerichtlich ein Wechselmodell durchsetzen. Diese Rückschlüsse sind falsch.  Die Leitsätze (nach FamRZ 2017, 532) dieser Entscheidung lauten wie folgt:

1. Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Elternteile im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen.  Auch die Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteil hindert eine solche Regelung für sich genommen noch nicht. Entscheidender Maßstab der Regelung ist vielmehr das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl.

2. Die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung setzt eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus.  …

3. Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes. ….

Aus dieser Entscheidung kann abgeleitet werden, dass allein die Weigerung eines Elternteils, das Wechselmodell zu leben, nicht ausreicht, um es zu verhindern. Da aber in der Regel häufig weitere Streitpunkte zwischen Eltern bestehen, dürfte das gerichtlich angeordnete Wechselmodell (noch) die Ausnahme sein.