Elternunterhalt

Ausgangssituation

Vermehrt werden immer mehr erwachsene Kinder durch das JobCenter oder das Grundsicherungsamt für ihre Eltern in Anspruch genommen. Hintergrund ist, dass die Eltern selbst Leistungen des JobCenters oder des Grundsicherungsamtes erhalten. JobCenter und Grundsicherungsamt prüfen dann, ob die Kinder ihren Eltern Unterhalt schulden. Diese Verpflichtung trifft die meisten in einer Zeit, in der sie ihren eigenen Kindern zum Unterhalt verpflichtet sind, bzw. Kredite für das selbst bewohnte Haus abzuzahlen haben. Dieses Schreiben der Behörden stellt deshalb oft einen großen Schock für die Betroffenen dar. Hinzu kommt, dass nicht selten kein Kontakt zu den Eltern besteht, für die nun Unterhalt gezahlt werden soll. Auch haben diese Personen nicht selten die nun in Anspruch Genommenen in deren Kindheit oder Jugend vernachlässigt oder misshandelt.

In dem letzten Fall bestimmt  §1611 BGB, dass eine Unterhaltsverpflichtung entfällt, wenn dies grob unbillig wäre. Probleme bestehen jedoch oftmals darin, die Verfehlungen der Eltern in der Kindheit oder Jugend zu beweisen, da Unterlagen fehlen und nicht mehr beigebracht werden können.

Kreditraten

Auch war bis 2017 nicht entschieden, ob der in Anspruch Genommene die kompletten Raten für das Eigenheim von seinem Einkommen abziehen kann. Da oftmals in der Kreditrate ein Zinsanteil und eine Tilgung enthalten ist, stellte sich die Frage, ob der Unterhaltsverpflichtete nur die Zinsen oder auch die Tilgung geltend machen kann. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof nun in seiner Entscheidung vom 18.1.2017 beantwortet.

Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigenden Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zulasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5% des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen” (so die Leitsätze des BGH in FamRZ 2017, 519).

Somit ist zunächst der Wohnwertvorteil (Nettokaltmiete nach dem Mietspiegel) zu ermitteln und diesem der Tilgungsleistung gegenüber zu stellen. Sollte sich ein “überschießender” Wohnvorteil ergeben, so wird dieser Betrag als zusätzliche Altersvorsorge gewertet. Der Elternunterhaltsverpflichtete ist berechtigt zu der gesetzlichen Altersvorsorge 5% seines Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres als zusätzliche Altersvorsorge aufzuwenden.

Höhe des Selbstbehaltes

Schließlich muss dem Unterhaltsverpflichteten derzeit 1.800,00 € mtl. (siehe Ziffer 21.3.3 der Leitlinien des Kammergerichts) übrig bleiben, nach Abzug aller Verbindlichkeiten und der eventuellen Unterhaltsverpflichtung. Ob dieser Betrag ab dem 1.1.2019 angehoben werden wird, muss überprüft werden.

Unabhängig von diesen Fragen, ist der in Anspruch Genommene auf jeden Fall verpflichtet, Auskunft gegenüber der Behörde zu erteilen.