Scheidung und Corona

Auf Grund der Corona Epidemie fragen sich vielleicht einige Ehepaare, unter welchen Voraussetzungen eine Scheidung beantragt werden kann. Der Gesetzgeber hat folgende Voraussetzungen bestimmt:

Nach § 1565 BGB ist das Scheitern der Ehe Voraussetzung einer jeden Scheidung. Das Scheitern der Ehe liegt bei einer fehlenden Lebensgemeinschaft vor. Diese wird vermutet wenn

1. die Eheleute ein Jahr von einander getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der andere der Scheidung zustimmt;

2. die Eheleute drei Jahre getrennt voneinander leben.

Bei einer dreijährigen Trennungszeit wird das Scheitern unwiderlegbar vermutet. Das bedeutet, dass das Bestreiten des Scheiterns durch einen (nicht scheidungswilligen) Ehepartner unbeachtlich ist. Vor Ablauf des Trennungsjahres kann nur in ganz seltenen Ausnahmefällen ein Scheidungsantrag an das Gericht gestellt werden. Da das Scheitern der Lebensgemeinschaft die wesentliche Voraussetzung für das Einreichen eines gerichtlichen Scheidungsantrags ist, sollten scheidungswillige Ehepartner unbedingt dafür sorgen, ihren Willen zur Aufgabe bzw. nicht mehr Fortführen der ehelichen Lebensgemeinschaft nach außen hin zu dokumentieren. Das kann z. B. durch einen Brief erfolgen. Um jedoch dieses “gerichtsfest” durchzuführen, sollten Sie unbedingt einen Anwalt aufsuchen, der Sie in dieser Angelegenheit beraten kann.