Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Durch die Corona-Krise stellen sich viele Menschen die Frage, was passiert im schlimmsten Fall? Was passiert wenn ich an einer Beatmungsmaschine angeschlossen bin und dieses nicht will? Wie kann der Fall der Fälle vorbereitet werden?

Durch die Errichtung einer sog. Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine Person, die alle oder nur einige Aufgaben übernehmen sollen, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, einen eigenen Willen zu bilden. So können Sie z. B. bestimmen, wer für Sie die Post öffnen, den Telefonverkehr bestimmen darf oder wer zu freiheitsentziehenden Maßnahmen seine Zustimmung geben kann. Auch wird in einer Vorsorgevollmacht bestimmt, wer die Wohnung kündigen oder mit Ärzten reden darf. Durch die Vorsorgevollmacht können Sie eine gesetzliche Betreuung verhindern. Das Betreuungsgericht ist an die Regelung in der Vorsorgevollmacht grundsätzlich gebunden. Für den Fall, dass man nicht mehr selbst einen eigenen Willen bilden kann, sollte jeder entsprechende Vorkehrungen treffen.

Mit einer Patientenverfügung regeln Sie hingegen, die Frage ob und wann die Ärzte eine begonnene Behandlung fortsetzen müssen oder abbrechen dürfen. Auch hier bestimmen Sie selbst eine Person, die Ihren Willen durchsetzt.

Es gibt zwar im Internet diverse Formulare. Allerdings sollte gerade die Patientenverfügung von einem Notar /in oder Rechtsanwalt/in errichtet werden. Andernfalls besteht die Möglichkeit, dass das Formular nicht konkret genug formuliert ist und nicht alle Situationen benannt worden sind, für die die Patientenverfügung gelten soll.