Bisher bestand die Möglichkeit, die Kosten eines Scheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung geltend zu machen. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 18.5.2017 entschieden, dass diese Prozesskosten durch § 33 II S. 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen sind.