Bisher bestand die Möglichkeit, die Kosten eines Scheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung geltend zu machen. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 18.5.2017 entschieden, dass diese Prozesskosten durch § 33 II S. 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen sind. Der Leitsatz der Entscheidung lautet wie folgt:
Scheidungskosten sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) i. S. des § 33II S. 4 EStG. Sie sind durch § 33 II S. 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse (zitiert nach FamRZ 2017, S. 1627 ff.).
Scheidungskosten mindern das Einkommen nicht
Das bedeutet für die betroffenen Eheleute, sie müssen sich darauf einstellen, dass die Scheidungskosten von dem Finanzamt nicht einkommensmindernd bei der Steuererklärung berücksichtigt werden.
Von dieser Entscheidung ist nicht die Frage betroffen, ob vom Unterhaltsschuldner geleisteter Unterhalt an den geschiedenen Ehepartner von ihm steuerlich geltend gemacht werden kann. Diese Möglichkeit besteht weiterhin. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltsverpflichtenden die sog. Anlage U unterzeichnet. Die Unterzeichnung dieser Anlage U muss jedoch durch den Unterhaltsberechtigten nur dann erfolgen, wenn der Unterhaltsleistende sich vorher verpflichtet hat, die aus der Anlage U entstehenden finanziellen Nachteile (z. B. höhere Steuer, höhere Krankenkassenbeiträge oder Wegfall von Wohngeld etc.) dem Berechtigten zu erstatten.
Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so muss der Unterhaltsberechtigte auch nicht die Anlage U unterzeichnen. Folge für den Unterhaltsberechtigten: Durch die Unterzeichnung der Anlage U muss der Unterhaltsberechtigte den in der Vergangenheit erhaltenen Unterhalt als Einkommen bei seiner Einkommensteuererklärung angeben, so dass dieser Betrag ebenfalls versteuert wird. Dadurch dürfte sich die Steuerlast in der Regel erhöhen!
Bevor eine Anlage U unterzeichnet wird, sollte daher unbedingt ein Rechtsanwalt/in oder ein Steuerberater/in aufgesucht werden. Für den Unterhaltsverpflichteten sollte ebenfalls ein Steuerberater überprüfen, ob sich die steuerliche Absetzbarkeit des geleisteten Unterhalt tatsächlich lohnt, da er ja weiter Zahlungsverpflichtungen eingeht (s. o.).