Benachteiligung eines Bewerbers durch eine Stellenausschreibung, die “Deutsch als Muttersprache” fordert
Nach § 15 Allg. Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kann vom Arbeitgeber Schadensersatz verlangt werden, wenn er gegen ein Benachteiligungsverbot verstößt. Das Bundesarbeitsgericht hatte nun zu entscheiden, ob eine Stellenausschreibung eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft enthält, wenn in ihr “Deutsch als Muttersprache” verlangt wird. In den Orientierungssätzen wurde diese Frage bejaht:
“Die in einer Stellenausschreibung enthaltene Anforderung “Deutsch als Muttersprache” kann Personen wegen der ethnischen Herkunft in besonderer Weise benachteiligen im Sinne des § 3 II AGG. Sie bewirkt, soweit es an einer Rechtfertigung im Sinne von § 3 II AGG fehlt, eine mittelbare Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. Die erworbene Muttersprache ist typischerweise mittelbar mit der Herkunft und damit auch mit dem in § 1 AGG genannten Grund “ethnische Herkunft” verknüpft. … Muttersprache ist die Sprache, dir man von auf oder als Kind – typischerweise von den Eltern – gelernt hat. Darauf, ob der Begriff der muttersprachlichen Kenntnisse den Rückschluss auf eine bestimmte Ethnie zulässt, kommt es nicht an. …”
So das Bundesarbeitsgericht, vom 29.6.2017 – 8 AZR 402/15, veröffentlicht in der Fachzeitschrift NZA 2018, S. 33