Wer darf bei gemeinsamer elterlicher Sorge einen gerichtlichen Umgangsantrag stellen?

Bisher konnten Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge im eigenen Namen einen Umgangsantrag beim Familiengericht stellen. Diese Eindeutigkeit scheint es nicht mehr zu geben. So hat das AG Tempelhof/Kreuzberg in einem Hinweisbeschluss vom 18.7.2016 Bedenken gegen die Zulässigkeit eines solchen Antrags geäußert. Es führt aus:

“Es bestehen jedoch Bedenken gegen die Zulässigkeit des von der Mutter gestellten Antrages auf Regelung des Umgangs zwischen dem Vater und den gemeinsamen Kindern. Das Recht auf Umgang mit seinen Eltern steht dem Kind als höchstpersönliches Recht zu kann deswegen auch nur von ihm, vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil, nicht aber (wie hier) von dem sorgeberechtigten Elternteil im eigenen Namen gerichtlich geltend gemacht werden. Im Hinblick auf die gemeinsame elterliche Sorge kann die Kindesmutter die Kinder auch nicht im Verfahren allein vertreten. ” (AG Tempelhof/Kreuzberg zu AZ 181 F 11701/16). “

Als Konsequenz dieser Auffassung muss der betroffene Elternteil vorher gem. § 1628 BGB die Befugnis zu Alleinentscheidung über die Geltendmachung des Umgangsrechts des Kindes sich gerichtlich übertragen lassen, um dann in einem weiteren Schritt eine gerichtliche Umgangsregelung beantragen zu dürfen. Es kann nur gehofft werden, dass sich diese (rechtlich gut vertretbare) Auffassung nicht durchsetzt. Eine Rechtsunsicherheit bleibt, da der Anwalt/die Anwältin nie weiß, zu welchem Richter/welcher Richterin der Antrag kommt und welche Auffassung der Richter/die Richterin vertritt.