Kein Recht auf Marzipantorte

Betriebsrentner eines Lebensmittelproduzenten aus Köln haben vor dem Arbeitsgericht Köln verloren. Sie hatten von ihrem früheren Arbeitgeber wie jedes Jahr eine Marzipantorte zusammen mit dem Weihnachtsgeld verlangt und nicht bekommen. Sie sahen in der Tortengabe eine “betriebliche Übung”, eine Art Gewohnheitsrecht. Eine betriebliche Übung liegt bei einem gleichförmigen und wiederholten Verhalten des Arbeitgebers vor, aus dem Arbeitnehmer oder Betriebsrentner schließen dürfen, dass ihnen diese Leistung auch künftig gewährt wird.

Keine Betriebliche Übung

Beim Weihnachtsgeld entsteht eine solche betriebliche Übung, wenn es der Arbeitgeber drei Jahre hintereinander vorbehaltlos gewährt hat. Einige der Kläger im Streit um Torte und Weihnachtsgeld sind erst seit kurzem im Ruhestand und haben die Leistung noch nicht mehrere Jahre bekommen. Auch das ist ein Grund, warum das Geschenk nicht als betriebliche Übung gesehen werden kann, dann hätten nämlich alle ehemaligen Arbeitgeber eine Torte erhalten müssen.

In dem Schreiben des Arbeitgebers hatte es geheißen:

„Deshalb freuen wir uns, Ihnen auch in diesem Jahr gemeinsam mit der Marzipantorte ein Weihnachtsgeld … als Zeichen unserer Verbundenheit gewähren zu können.“

Aus der Formulierung – „auch in diesem Jahr“ – hat das Arbeitsgericht Köln mit Urteil vom 22.12.2016 geschlossen, dass hier nur eine Entscheidung für das laufende Jahr getroffen wurde. So hat es befunden, dass damit keine betriebliche Übung entstehen konnte. Die Gabe der Törtchen war damit rein freiwillig und kann nicht eingeklagt werden. Das Urteil ist rechtskräftig, eine Berufung wurde nicht zugelassen.

AZ: 11 Ca 3589/16)